Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung ab 01.01.2022 auch für Altverträge
Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung ab 01.01.2022 auch für Altverträge
Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) wurde geregelt, dass bei Verträgen zur betrieblichen Altersversorgung mit Entgeltumwandlung ein Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 % für eingesparten Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen ist.
Dieser Arbeitgeber-Pflichtzuschuss galt bereits seit 2019 für alle Neu-Verträge, die in Form einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds abgeschlossen wurden.
Ab 01.01.2022 ist der Arbeitgeberzuschuss nun auch für die Bestandsverträge (Abschluss vor dem 01.01.2019) verpflichtend.
Weisen Sie bitte die Mandanten darauf hin, dass er entsprechende vertragliche Anpassungsmöglichkeiten bei den Alt-Verträgen prüft. Eine Änderung bzw. Anpassung der Verträge ist zum Teil nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Wir empfehlen, die Neuregelung zum Anlass zu nehmen, um den Umstieg auf die bAV-Vertragsverwaltung in edlohn vorzunehmen. Hier können die Einzelheiten zu den BAV-Verträge genauer erfasst und damit auch besser systemseitig überwacht werden.