Ab 01.01.2021 ist erstmals die angehobene Freigrenze von 16.959 € / 33.912 € anzuwenden, womit der Solidaritätszuschlag für 90 % der Soli-Zahler entfällt.
Ab 01.01.2021 ist erstmals die angehobene Freigrenze von 16.959 € / 33.912 € anzuwenden, womit der Solidaritätszuschlag für 90 % der Soli-Zahler entfällt.
Bei der Zahlung von Sonstigen Bezügen wird ebenfalls eine Überprüfung dieser Freigrenzen durch Jahresbetrachtung durchgeführt.
Gut zu wissen:
Durch diese Jahresbetrachtung kann es bei Überschreitung der Freigrenzen für sonstige Bezüge vorkommen, dass ein Solidaritätszuschlag für das Jahr 2021 anfällt.
Bitte beachten Sie diese Besonderheit bei eventuellen Rückfragen zu Entgeltabrechnungen.