Ist der Arbeitnehmer verhindert seine Arbeit aufzunehmen, sind die einzelnen Fälle zu unterscheiden
Ist der Arbeitnehmer verhindert seine Arbeit aufzunehmen, sind die einzelnen Fälle zu unterscheiden:
• Der Arbeitnehmer kann seine Arbeit nicht aufnehmen, weil die Kita oder Schule seiner Kinder geschlossen wurde.
• Der Arbeitnehmer kann seine Arbeit nicht aufnehmen, weil er selbst erkrankt ist.
• Der Arbeitnehmer kann seine Arbeit nicht aufnehmen, weil eine Behörde Tätigkeitsverbot oder Quarantäne gegen ihn selbst ausgesprochen hat.
• Der Arbeitgeber meldet Kurzarbeit an.
Es gibt mehrere Möglichkeiten der Entgeltfortzahlung (Lohnfortzahlung oder Entschädigungszahlung) nach unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen.
Welche für den einzelnen Fall greifen, kann nur der Arbeitgeber selbst prüfen und entscheiden.
Informationen zu den arbeitsrechtlichen Auswirkungen bezüglich des Corona Virus finden Sie z.B. auf der Seite des BMAS oder der Arbeitsagentur
https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html
https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus
Lohnarten für Entschädigungszahlungen in edlohn
Für die Entschädigungszahlung an den Arbeitnehmer existiert in edlohn derzeit keine Standardlohnart.
Wir bemühen uns, Ihnen schnellst möglich eine Standardlohnart zur Verfügung zu stellen.
In dringenden Fällen kann die Lohnart derzeit selbst angelegt werden. Dabei ist zu beachten, dass zwingend die in edlohn vorhandene Basislohnart: „Stfrei / SVfrei – Entschädigung Infektionsschutzgesetz“ zu verwenden ist, damit alle diese Besonderheiten (wie z.B. Aufzeichnungsplichten) berücksichtigt werden.
Beitragsermittlung- und Abführung bei Entschädigungszahlung
Derzeit gibt es noch keine Möglichkeit die Beitragsermittlung und Beitragsabführung für eine Entschädigungszahlung systemseitig durchzuführen.
Auch hier arbeiten wir an einer Lösung.
Fehlzeiten
Eine gesonderte Fehlzeit gibt es derzeit nicht.
Sonderregeln zum erleichterten Bezug von Kurzarbeitergeld
Die Bundesregierung und der Gesetzgeber werden kurzfristig Sonderregeln zum Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen. Derzeit durchlaufen diese geplanten Maßnahmen ein beschleunigtes gesetzgeberisches Verfahren und sollen ab April wirksam werden. Aktuell handeln die Arbeitsagenturen auf Basis der bestehenden Gesetzeslage.
In edlohn sind daher die geplanten Änderungen noch nicht abbildbar.
Bitte erfragen Sie bei der Agentur für Arbeit, wie in diesen Fällen zu verfahren ist.