Die erhöhten Leistungssätze fürs Kurzarbeitergeld sind auch bis 31.03.2022 möglich
Durch das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 sind weiterhin für Abrechnungszeiträume bis 31. März 2022 die erhöhten Leistungssätze (ab dem 4. und 7. Bezugsmonat) zulässig.
Die Bestimmung, ob ein erhöhter Leistungssatz anwendbar ist, bezieht sich zum einen auf die Anzahl der Bezugsmonate des jeweiligen Arbeitnehmers (siehe Fachliche Weisung der BA vom 28.09.2021) sowie die Höhe des Entgeltausfalls im betroffenen KUG-Monat (siehe Fachliche Weisung der BA vom 28.05.2000 ). Soweit Arbeitnehmer bereits mehr als 4 oder 7 Monate Kurzarbeitergeld beziehen, sollte daher die Prüfung, ob erhöhte Leistungssätze angewandt werden können, durch Sie als Abrechner erfolgen.