Mit edlohn gehen Sie gut vorbereitet in die Juli-Abrechnung 2023
- Systemseitige Ermittlung der abschlagsberechtigten Kinder
Bereits mit dem Release Mitte Mai 2023 konnte in edlohn die Anpassung des allgemeinen Beitragssatzes bzw. des allgemeinen Zuschlagssatzes wegen fehlender Elterneigenschaft ab 01.07.2023 ausgeliefert werden. Auch die beim Arbeitnehmer vorhandenen Kinder können seither mit Name und Geburtsdatum angelegt werden. Aufgrund dieser Eingaben errechnet edlohn systemseitig die abschlagsberechtigten Kinder. Für den Fall, dass die Kinder nicht mit Namen und Geburtsdatum erfasst werden sollen, steht Ihnen zudem ein Merkmal zur manuellen Erfassung der Anzahl der abschlagsberechtigten Kinder zur Verfügung. Zu beachten ist dann allerdings, dass durch das Fehlen des Geburtsdatums keine systemseitige Überwachung der Altersgrenze von 25 Jahren erfolgen kann.
Die genaue Beschreibung dazu finden Sie in der Update-Beschreibung zum 16.05.2023.
- Nachweis der abschlagsberechtigten Kinder
Auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums wird übersichtlich dargestellt, welche Möglichkeiten zum Nachweis der abschlagsberechtigten Kinder von der Verwaltung anerkannt werden. Bitte informieren Sie sich und entscheiden Sie in welcher Form sie mittel- und langfristig die Daten von Ihren Mandanten anfordern.
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/gesetze-und-verordnungen/guv-20-lp/pueg/beitragsdifferenzierung-nach-kinderzahl.html
- Änderung der Lohnsteuer / geänderter Programmablaufplan
Durch die Änderungen in der Pflegeversicherung, ändert sich zum 01.07.2023 auch der Programmablaufplan zur Berechnung der Lohnsteuer. Dieser geänderte Programmablaufplan wurde in edlohn bereits zum Zwischen-Release am 13.06.2023 ausgeliefert.
- Letzte Feinjustierungen für Ausnahmefälle bis zum kommenden Release notwendig
Bei handwerklich nicht gut gemachten Gesetzen, die unter starkem Zeitdruck von den Software-Erstellern und der Abrechnungspraxis umgesetzt werden müssen, ergeben sich natürlich praktische Zweifelsfragen, die sehr kurzfristig zu klären sind. So hat der GKV-Spitzenverband erst am 05.05.2023 klargestellt, dass die Reduzierung des Beitragssatzes für Mitglieder mit mehr als einem Kind (Beitragsabschlag) nur dann den Beitrag reduziert, wenn er vom Mitglied selbst zu tragen ist (Regelfall). In dem Ausnahmefall, dass ein Dritter (also der Arbeitgeber) den Beitrag vollständig trägt, soll der Beitragsabschlag keine Berücksichtigung finden. Die Anpassung für die Beitragsabführung dieser Ausnahmefälle erfolgt mit unserem nächsten Release (Auslieferung voraussichtlich am 13.07.2023).Zudem sind noch Feinjustierungen bei der Beitragsberechnung von Midijobbern mit abschlagsfähigen Kindern sowie Arbeitnehmern mit halben PV-Beitragssatz notwendig.Sofern auf abzurechnende Arbeitnehmer einer der genannten Ausnahme-Sachverhalte zutrifft, empfehlen wir, mit der Juli-Abrechnung 2023 bis nach dem kommenden Update am 13.07.2023 zu warten. So vermeiden Sie Vormonatskorrekturen.