Die Wiesn in München und der Wasen Stuttgart stehen vor der Tür

Sonderregelung für kurzfristig Beschäftigte mit Steuerklasse 6 entlastet die Arbeitnehmer

Mit Ende der Sommerferien beginnt die Zeit der Volksfeste im ganzen Land. Mit edlohn werden die Mitarbeiter eines Wiesn-Zeltes in München, aber auch diverse kleinere Festzelte in der ganzen Republik abgerechnet.

Für kurzfristig Beschäftigte mit Steuerklasse 6 hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung geschaffen. Arbeitgeber dürfen unter bestimmten Voraussetzungen einen sog. permanenten Lohnsteuerjahresausgleich durchführen. Die Regelung gilt für Arbeitnehmer, die nur gelegentlich – nicht regelmäßig wiederkehrend – beschäftigt werden. Zudem darf die Dauer der Beschäftigung höchstens 24 aufeinander folgende Arbeitstage betragen und es darf kein Freibetrag zu berücksichtigen sein.

Voraussetzung für die Anwendung des Verfahrens ist eine schriftliche Zustimmungserklärung des Arbeitnehmers vor Aufnahme der Beschäftigung

  • unter Angabe seiner Identifikationsnummer (IdNr.)
  • unter Angabe des aus den vorangegangenen Arbeitsverhältnissen im Kalenderjahr einzubeziehenden Arbeitslohns und der darauf erhobenen Lohnsteuer
  • der Versicherung, dass ihm der Pflichtveranlagungstatbestand (Steuererklärung) bekannt ist.

Zudem muss der Arbeitgeber die Anwendung des permanenten Lohnsteuerjahresausgleichs beim Betriebsstättenfinanzamt beantragen.

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Sie haben entsprechende Abrechnungsfälle im Bestand und möchten sie mit edlohn abrechnen?
Suchen Sie bitte in der edlohn Online-Hilfe mit dem Suchbegriff „permanenter Lohnsteuerjahresausgleich“.

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