Systemseitige Unterstützung durch edlohn
Wie bereits in der Versionsbeschreibung zum Update am 14.03.2024 unter Punkt 2 erläutert, gibt es seitens des Bundesfinanzministeriums einen neuen Programmablaufplan, der spätestens zum 01.04. anzuwenden ist und rückwirkend ab Januar 2024 gültig ist.
Mit diesem neuen Programmablaufplan werden bei der Ermittlung der Vorsorgepauschale die Beitragsabschläge ab dem zweiten Kind in der Pflegeversicherung berücksichtigt. Dadurch reduziert sich die anrechenbare Vorsorgepauschale. Die auf den Arbeitslohn anfallende Steuer kann daher ggf. höher ausfallen als bisher.
Da sich in dem geänderten Programmablaufplan lediglich die Entgeltabrechnungen von Arbeitnehmern mit einer Kinderanzahl von mindestens zwei Kindern ändern würden, setzt edlohn nicht systemseitig alle Arbeitnehmer auf Korrektur.
Bitte prüfen Sie daher, ob und welche Arbeitnehmer Sie korrigieren möchten und stoßen die Korrektur ab Januar 2024 (oder einem späteren Eintrittsmonat) an.
Um Ihnen bei der Entscheidungsfindung (Korrektur oder keine Korrektur) unterstützend zur Seite zu stehen, erhalten Sie in Laufe der nächsten Woche (KW13) beim Öffnen Ihrer Mandanten eine News4Users, die Ihnen eine Liste aller betroffenen Arbeitnehmer mit zwei oder mehr Kindern anzeigt.
Ausschlaggebend sind alle Arbeitnehmer, bei denen in den Abrechnungsdaten unter Allgemeine Merkmale > Kinder oder unter SV-Merkmale > PV-Anzahl abschlagberechtigte Kinder (manuell) zwei oder mehr Kinder erfasst wurden.
Weiteres Kriterium ist, dass der Arbeitnehmer nicht bereits ausgeschieden ist, denn eine Verpflichtung zur Neuberechnung besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben wurde (§ 41c Abs. 3 EStG).