Die Rechtskreistrennung entfällt zum 01.01.2025.
Ab 2025 einheitliche RV-/AV-Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße
Ab dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bisherige Unterscheidungen zwischen dem Rechtskreis Ost (neue Bundesländer einschließlich Ost-Berlin) und dem Rechtskreis West (alte Bundesländer einschließlich West-Berlin) fallen weg.
Dieser Schritt wurde durch das Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung – kurz Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz (RüAbschlG) beschlossen, das eine zunehmende Angleichung der Bezugsgrößen und Beitragsbemessungsgrenzen zwischen Ost und West vorsieht.
Die unterschiedlichen Rechtskreise entstanden nach der Wiedervereinigung Deutschlands, um den historisch bedingten Differenzen in der Sozialversicherung Rechnung zu tragen. Mit der Annäherung der Werte seit 2018 hatte man bereits begonnen, diese Ungleichheiten zu reduzieren.
Mit dem neuen Jahr 2025 ist die Hochwertung der Verdienste in den neuen Bundesländern abgeschlossen, was eine vollständige Angleichung der Verhältnisse bis Ende 2024 bedeutet.
In der Lohnabrechnung bedeutet dies, dass ab den Meldezeiträumen 2025 kein Rechtskreiskennzeichen mehr in den SV-Meldungen anzugeben ist.
In der Jahresmeldung 2024 muss jedoch noch das Kennzeichen für den Rechtskreis angegeben werden.
Wichtig zu beachten ist, dass die Beitragsnachweise auch nach dem 31. Dezember 2024 noch getrennt nach Rechtskreisen abzugeben sind. Hier ändert sich erstmal nichts.