Was sich in der Lohnabrechnung 2025 ändert

In edlohn wurden bereits zahlreiche regulatorische Änderungen für Sie umgesetzt. Ein Überblick.

Mit edlohn arbeiten Sie stets sicher und rechtlich korrekt auf dem neuesten Stand. Lohnabrechnung in der Cloud, das heißt keine Sorgen mehr wegen vergessener Updates. Dank der Releases im Dezember und Januar 2025 werden alle relevanten Anpassungen für einen sicheren Jahreswechsel automatisch bereitgestellt.

Ein Auszug aus den Änderungen, die sich für die Lohnabrechnung 2025 ergeben:

  • Wegfall der Rechtskreistrennung
    Ab dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bisherige Unterscheidungen zwischen dem Rechtskreis Ost (neue Bundesländer einschließlich Ost-Berlin) und dem Rechtskreis West (alte Bundesländer einschließlich West-Berlin) fallen weg.
    In der Lohnabrechnung bedeutet dies, dass ab den Meldezeiträumen 1.1.2025 kein Rechtskreiskennzeichen mehr in den SV-Meldungen anzugeben ist. In der Jahresmeldung 2024 muss jedoch noch das Kennzeichen für den Rechtskreis angegeben werden. Wichtig zu beachten ist, dass die Beitragsnachweise auch nach dem 31. Dezember 2024 noch getrennt nach Rechtskreisen abzugeben sind. In edlohn sind die entsprechenden Anpassungen bereits erfolgt, manuelle Anpassungen durch Sie sind nicht notwendig.
  • Neuer Mindestlohn zum 1.1.2025
    Der gesetzliche Mindestlohn erhöht sich zum 1.1.2025 von 12,41 EUR auf 12,82 EUR. Die Verdienstgrenze eines Minijobbers steigt von 538 EUR auf 556 EUR. In edlohn können Sie Angaben zur Überwachung des Mindestlohns hinterlegen. Tipp: Prüfen und ändern Sie ggf. den Mindestlohn auf Firmenebene ab.
  • Erweiterungen im eAU-Verfahren
    Im Jahr 2024 hat die eAU in der Praxis Fahrt aufgenommen. Aufgrund der in der Praxis gesammelten Erfahrungen wird es zum 1.1.2025 umfangreiche Anpassungen seitens der Krankenkassen zum eAU-Verfahren geben. Dies sind unter anderem: Weitere Rückmeldegründe durch die Krankenkassen, Erweiterungen der Protokolle, Ergänzung der Abfragesachverhalte. Eine Umsetzung in edlohn erfolgt rechtzeitig innerhalb der Übergangsfrist bis zum 28.2.2025.
  • Initialmeldung 2025 der Betriebsdaten
    Der 31.5.2024 galt als Stichtag zur Meldung der neuen Unternehmensnummer mit dem Abgabegrund 09 an die Bundesagentur für Arbeit zur Erstellung eines Unternehmensdatenbasisregisters. Aufgrund zu weniger Rückmeldungen hat die Bundesagentur für Arbeit zu einer erneuten Meldung im Zeitraum 1.1.2025 bis 31.5.2025 aufgerufen. Dies betrifft auch Mandanten, die die Meldung 2024 bereits getätigt haben. Tipp: Pflegen Sie in edlohn, sofern noch nicht erfolgt, zeitnah die Unternehmensnummer ein. Die Meldung erfolgt automatisch mit dem Abrechnen in der Zeit von Februar bis Mai 2025.
  • Weitere Pflichten im Rahmen der euBP
    Seit dem 1.1.2023 ist die elektronische Übermittlung der für eine Betriebsprüfung notwendigen Daten Pflicht. Zum 1.1.2025 müssen zudem Daten aus der Finanzbuchhaltung verpflichtend mitgeliefert werden. edlohn hat dies in Verbindung mit edrewe bereits umgesetzt.
  • Änderungen der Beitragsbemessungsgrenzen
    Arbeitgeber müssen bei ihren Arbeitnehmern zur Berechnung der Versicherungsbeiträge nur das Bruttoarbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze heranziehen. Der Betrag, um die die Grenze überschritten wird, ist nicht beitragspflichtig.
    Die Beitragsbemessungsgrenzen gelten ab 1.1.2025 bundeseinheitlich und erhöhen sich wie folgt: Kranken- und Pflegeversicherung 66.150 EUR pro Jahr (5.512,50 EUR monatlich), Arbeitslosen- und Rentenversicherung 96.600 EUR pro Jahr (8.050 EUR monatlich). Die neuen Werte sind in edlohn bereits vorgesehen.
  • Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen
    Die zur Prüfung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung des Arbeitnehmers zu Grunde genommenen Jahresarbeitsentgeltgrenzen erhöhen sich von 69.300 EUR in 2024 auf 73.800 EUR im Jahr 2025. Die neuen Werte sind in edlohn bereits vorgesehen.
  • Änderungen an den Beitragssätzen der Sozialversicherungen
    Krankenversicherung (KV) allgemeiner Beitragssatz: 14,6 % (bleibt wie in 2024)
    Krankenversicherung (KV) ermäßigter Satz: 14,0 % (bleibt wie in 2024)
    Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: 2,5 % (erhöht von 1,7 % in 2024)
    Pflegeversicherung (PV): 3,6 % (erhöht von 3,4 % in 2024)
    Beitragszuschlag für Kinderlose zur PV: 0,6 % (bleibt wie in 2024)
    Rentenversicherung (RV) allgemein: 18,6 % (bleibt wie in 2024)
    Arbeitslosenversicherung (AV): 2,6 % (bleibt wie in 2024)
    Die geänderten Beitragssätze sind in edlohn bereits hinterlegt.
  • Abfindung: Wegfall der Fünftelregelung
    Außerordentliche Vergütungen sind bisher mittels der Fünftelregelung steuervergünstigt, damit der Arbeitnehmer nicht in vollem Umfang der Progressionswirkung unterliegt. edlohn hat dies im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Zum 1.1.2025 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Fünftelregelung über den Lohnsteuerabzug aufgehoben, um die Bürokratie für den Mandanten entsprechend zu vereinfachen. Der Arbeitnehmer kann jedoch die Fünftelregelung weiterhin in der Einkommenssteuerveranlagung in Anspruch nehmen, wodurch für ihn im Endeffekt keine Nachteile entstehen. Der Wegfall der Fünftelregelung wird auch in edlohn berücksichtigt.
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