Anpassung der neuen Pfändungsfreigrenzen ab 1.Juli 2024

Am 16. Mai 2024 wurde im Bundesgesetzblatt die Anpassung der Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2024 veröffentlicht und zwischenzeitlich am 24.05.2024 korrigiert.

Ab dem 01.07.2024 gelten folgende monatliche Freigrenzen:

  • unpfändbarer Grundbetrag: 1.491,75 € (bis 30.06.2024: 1.402,28 €)
  • wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, erhöht sich der Betrag um
    • 561,43 € (bis 30.06.2024: 527,76 €) für die erste und
    • jeweils um 312,78 € (bis 30.06.2024: 294,02 €) für die zweite bis fünfte Person.

Die ab 01.07.2024 gültigen Pfändungsfreibeträge sind ab 13.06.2024 in edlohn berücksichtigt. Dies bedeutet, dass für Abrechnungsmonate ab Juli 2024 mit den neuen Grenzen gerechnet wird. Für Vormonate finden die bis 30.06.2024 gültigen Freigrenzen Anwendung. Die Auslieferung erfolgte am 12.06.2024.

Bundesgesetzblatt: Berichtigung der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024

Bundesgesetzblatt: Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2024 nach § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024)

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