Einfach geht anders: Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) – ab 1. Juli 2023

Gesetzgeber plant komplizierte Umsetzung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes

Das Bundeskabinett hat am 5.4.2023 einen Gesetzentwurf zur Reform der Pflegeversicherung beschlossen. Damit soll auf die stark steigenden Kosten sowohl in der stationären als auch der ambulanten Pflege reagiert werden. Die Reform betrifft auch die Finanzierung der Pflegeversicherung.

Aktuell liegt der Pflegeversicherungsbeitrag bei 3,05 Prozent, für Menschen ohne Kinder bei 3,40 Prozent. Ab 01.07.2023 wird der allgemeine Beitragssatz um 0,35 Prozent angehoben.

Zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7.4.2022 soll zusätzlich nach der Anzahl der Kinder differenziert werden.

Bei kinderlosen Arbeitnehmern soll künftig ein Beitragssatz in Höhe von 4,00 Prozent gelten. Bei Arbeitnehmern mit Elterneigenschaft gilt grundsätzlich ein Beitragssatz von 3,40 %.

Ab dem zweiten Kind wird der Beitrag während der Erziehungsphase (bis zum 25. Lebensjahr) um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt.

Es gelten somit folgende Beitragssätze in der Pflegeversicherung:

Arbeitnehmer ohne Kinder = 4,00 % (Arbeitnehmer-Anteil: 2,30 %)
Arbeitnehmer mit 1 Kind = 3,40 % (lebenslang) (Arbeitnehmer-Anteil: 1,70 %)
Arbeitnehmer mit 2 Kindern = 3,15 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45 %)
Arbeitnehmer mit 3 Kindern = 2,90 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,20 %)
Arbeitnehmer mit 4 Kindern = 2,65 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,95 %)
Arbeitnehmer mit 5 und mehr Kindern = 2,40 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,70 %)

 


 

  • Geplante Umsetzung in edlohn

Die Anpassung des allgemeines Beitragssatzes bzw. allgemeinen Zuschlagssatzes wegen fehlender Elterneigenschaft zum 1. Juli 2023 wird mit dem nächsten Release (voraussichtlich am 16.05.2023) ausgeliefert.

Derzeit ist im Gesetzgebungsverfahren noch nicht klar, wie die Elterneigenschaft und die Anzahl der (abschlagsberechtigten) Kinder nachgewiesen werden soll.

In edlohn haben Sie jetzt schon die Möglichkeit, die Kinder mit Vorname und Geburtsdatum zu hinterlegen. Aus dieser Angabe berechnet edlohn dann vollautomatisch die abschlagsberechtigten Kinder.

Wir empfehlen, sich rechtzeitig von den Arbeitgebern einen Nachweis zur Elterneigenschaft bzw. zu den abschlagsberechtigen Kinder (z.B. Geburtsurkunde) einzufordern. Diesen Nachweis sollten sie dann auch zu den Lohnunterlagen nehmen.

  • Hinweis

Die unterjährige Erhöhung des PV-Beitrages hat vielfältige Auswirkungen in anderen Bereichen der Entgeltabrechnung wie z.B. die Lohnsteuerberechnung (neue Programmablaufpläne), KUG-Berechnung oder Berechnung der Beiträge im Übergangsbereich (Midijob) und vieles weiteres mehr.

Bitte beachten Sie, dass die gesetzliche Regelung noch nicht verabschiedet ist. Das edlohn Produktmanagement bleibt über verschiedene Kanäle am Thema dran, damit wir alle notwendigen Anpassungen möglichst kurzfristig für Sie umzusetzen. Ziel ist es, dass Sie möglichst wenig Korrekturabrechnungen durchführen müssen.

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