Großes Potential für die Kombination edtime / edlohn
Großes Potential für die Kombination edtime / edlohn
Das Thema elektronische Arbeitsunfähigkeit (eAU) hat es zum Jahreswechsel sogar in die Tagesschau geschafft. So richtig ist noch keiner der Beteiligten auf die auftrenden Fragen bei Grenz- und Problemfälle vorbereitet. Viele Ärzte haben noch keine entsprechende Übermittlungs-Software, einige Krankenkassen haben noch Ihre Schwierigkeiten beim Abruf, aber das neue Verfahren ist zum 1.1.2023 offiziell gestartet.
Hier nochmal im Überblick, in welchen Fällen Bescheingungen elektronisch abrufbar sind:
- Grundsätzlich abrufbar für gesetzlich Versicherte sollen sein
– Arbeitsunfähigkeit von Vertragsarzt bzw. Vertragszahnarzt
– Arbeitsunfähigkeit bei Arbeitsunfall
– Stationärer Aufenthalt im Krankenhaus - NICHT abrufbar sind Bescheinigungen von/über
– Privatärzten
– Privat krankenversicherten Arbeitnehmern
– Ärzten im Ausland
– Erkrankung im Ausland
– Rehabilitationsleistungen
– Beschäftigungsverbote
– Erkrankung des Kindes
– Stufenweise Wiedereingliederung
In edlohn gab es zu dem Thema ein ausführliches WEB-Seminar, auf das wir hier gerne nochmal verweisen.
Ausblick:
Die eAU darf nur über ein System abgerufen werden, das ITSG-zertifiziert ist(wie z.B. edlohn). Wir werden künftig Ihren Mandanten, die edtime im Einsatz haben, die Möglichkeit geben – ähnlich wie bei der Sofortmeldung – die Abfrage für die eAU direkt in edtime zu stellen. Über die Verbindung zu edlohn kann dann ein Abruf erfolgen, ohne dass Sie als Sachbearbeiter/in eingreifen müssen.
Das wird ein ganz spannendes Zukunftsprojekt mit Alleinstellungsmerkmal – Freuen Sie sich darauf.