Elektronischer Abruf der Daten zur Arbeitsunfähigkeit (eAU)

Verfahren aktuell im Pilotbetrieb

Verfahren aktuell im Pilotbetrieb

Arbeitnehmer sind grundsätzlich ab dem vierten Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen (§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz). Der Arbeitgeber darf sogar am ersten Tag ein Attest fordern.

Ab Januar 2023 müssen alle ITSG-zertifizierten Lohnsysteme in der Lage sein, die Daten zur Arbeitsunfähigkeit bei den Krankenkassen abzurufen.

Ein Abruf der Daten zur elektronischen Arbeitsunfähigkeit (eAU) durch den Arbeitgeber darf nur dann erfolgen, wenn

  • der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit bei dem Arbeitgeber beschäftigt ist und
  • der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die abzurufende Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer mitgeteilt hat.

edlohn hat bereits seit einigen Monaten die ITSG-Zertifizierung für dieses Verfahren. Das eAU-Verfahren wird zur Zeit im erweiterten Pilotbetrieb getestet.


Wichtiger Hinweis:
Die Freischaltung des neuen eAU-Verfahrens erfolgt mit dem Update am 05.01.2023. Zu diesem Zeitpunkt wird neben der regulären Update-Information auch eine ausführliche Beschreibung zum Thema eAU veröffentlicht.

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