Für April 2020 stehen in der Lohnabrechnung bundeseinheitliche Feiertage (Ostern) an, die bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes eine besondere Berücksichtigung finden.
Für April 2020 stehen in der Lohnabrechnung bundeseinheitliche Feiertage (Ostern) an, die bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes eine besondere Berücksichtigung finden.
Zur Frage, wie vorzugehen ist gibt es unterschiedliche Aussagen bzw. Ansätze:
- Ableitung aus § 2 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (Standardfall)
Nach überwiegender Auffassung hat der Arbeitnehmer für gesetzliche Feiertage keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, sondern Anspruch auf Feiertagslohn. Diese Auffassung beruft sich auf § 2 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz: „Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen.“
Fällt also ein Feiertag in den Kurzarbeitszeitraum, so ist danach die Feiertagsvergütung ausschließlich vom Arbeitgeber zu zahlen. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld gegenüber der Arbeitsagentur besteht nicht.
Der Anspruch auf Vergütung entsteht in der Höhe, die der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall aufgrund des Feiertages hätte. Der Arbeitgeber muss damit Entgeltfortzahlung leisten in der Höhe des Kurzarbeitergeldes, das der Arbeitnehmer ohne den Feiertag erhalten hätte. Dieses Entgelt ist im Gegensatz zum Kurzarbeitergeld steuerpflichtig. Die Lohnsteuer ist vom Arbeitnehmer zu tragen. Dieses Entgelt ist voll beitragspflichtig. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung sind allerdings allein vom Arbeitgeber allein zu tragen.
Eine ausführliche Erläuterung sowie ein Beispiel finden Sie in der Beschreibung zum Kurzarbeitergeld unter Punkt 2.5.3.
- Aktuelle Auskünfte einiger Arbeitsagenturen (für Ausnahmefälle)
Nach aktueller Auskunft einiger Arbeitsagenturen wird Kurzarbeitergeld für einen Feiertag nur dann nicht gewährt, wenn der Arbeitnehmer an diesem Feiertag üblicherweise nicht gearbeitet hätte. Im Umkehrschluss heißt dies, dass in dem Fall, in dem ein Arbeitnehmer normalerweise an einem Feiertag gearbeitet hätte, ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht.
Möchten Sie also für den beschriebenen Ausnahmefall Kurzarbeitergeld für einen Feiertag beantragen, ist es ratsam, sowohl beim Arbeitgeber als auch bei der zuständigen Arbeitsagentur entsprechende Informationen einzuholen.