Standardlohnart wird mit dem nächsten Release zur Verfügung gestellt
Standardlohnart wird mit dem nächsten Release zur Verfügung gestellt
Mit der steuer- und sozialversicherungsfreien Inflationsausgleichsprämie als Teil des dritten Entlastungspakets will die Bundesregierung den gestiegenen Lebenshaltungskosten Rechnung tragen.
- Begünstigungszeitraum
Die Inflationsausgleichsprämie kann mit Inkrafttreten des Gesetzes (Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt steht noch aus) bis spätestens 31.12.2024 gezahlt werden.
- Einmalzahlungen und Teilzahlungen sind begünstigt
Analog zur Corona-Prämie können dabei die maximal 3.000 Euro in einem Betrag oder auch in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden. Die gesetzliche Regelung sieht keine Begrenzung auf das erste Dienstverhältnis oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen vor. Damit kann die Inflationsausgleichsprämie auch an Arbeitnehmer in einem Zweitjob, an geringfügig beschäftigte Mini-Jobber, an Teilzeitbeschäftigte und an Gesellschafter-Geschäftsführer steuerfrei gezahlt werden.
- Nur zusätzliche Arbeitgeberleistungen sind begünstigt
Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist, dass die Zahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
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Umsetzung in edlohn
In edlohn gibt es aktuell in der Rubrik Unterstützung eine steuer- und sozialversicherungsfreie Lohnart „Unterstützung für besondere Notfälle stsv-frei“. In dringenden Fällen können sie diese entsprechend umbenennen und verwenden.
Die edlohn-Entwicklung arbeitet mit Hochdruck daran, um bis zum nächsten Release (geplante Auslieferung am 17. November 2022) die Inflationsausgleichsprämie als Standardlohnart zur Verfügung zu stellen.