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Elektronische Lohnsteuerbescheinigungen dürfen ab 2023 nur noch mit der Angabe der Steuer-Identifikationsnummer des Arbeitnehmers an das Finanzamt übermitteln werden.
SV-Meldungen dürfen aufgrund fehlender Daten, wie z.B. GTS der Unfallversicherung oder gültiger SV-Nummer nicht elektronisch an die Krankenkassen übermittelt werden.
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