Elektronische Lohnsteuerbescheinigungen dürfen ab 2023 nur noch mit der Angabe der Steuer-Identifikationsnummer des Arbeitnehmers an das Finanzamt übermitteln werden.
Entsteht systemseitig eine LSt-Bescheinigung ohne ID-Nr. ist diese unvollständig und kann nicht elektronisch an das Finanzamt versendet werden.
Wie erhält man die Steuer-Identifikationsnummer?
• Meldepflichtige Arbeitnehmer:
Arbeitnehmer, für die eine Meldepflicht beim Einwohnermeldeamt in Deutschland besteht, wird die Steuer-Identifikationsnummer automatisch vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zugeteilt. Bei in Deutschland geborenen Personen wird die Steuer-Identifikationsnummer seit ihrer Einführung im Jahr 2007 bereits ab Geburt vergeben. Sollte die Identifikationsnummer nicht mehr bekannt sein, kann eine erneute Zusendung über die Homepage des BZSt unter ID-Nr. verlegt, verloren oder vergessen beantragt werden.
• Nichtmeldepflichtige Arbeitnehmer:
Nichtmeldepflichtige Arbeitnehmer, zum Beispiel in Deutschland tätige Personen mit Wohnsitz im Ausland, denen bislang keine Steuer-Identifikationsnummer vom BZSt zugeteilt wurde, können diese über den Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikationsnummer für nicht meldepflichtige Personen beim für den Arbeitgeber zuständigen Finanzamt (sog. Betriebsstättenfinanzamt) beantragen.
Können auch Arbeitgeber die Steuer-Identifikationsnummer beantragen?
Die erstmalige Zuteilung einer Identifikationsnummer kann auch durch den Arbeitgeber beantragt werden, wenn diese von ihrem Arbeitnehmer hierzu bevollmächtigt werden. Für die Bevollmächtigung ist kein bestimmtes Formular erforderlich. Sie muss nur eindeutig sein.