Ordnet eine Behörde die Absonderung/Quarantäne eines Arbeitnehmers an, muss der Arbeitgeber in den ersten 6 Wochen die Auszahlung der Entschädigungszahlung nach § 56 IfSG durchführen.
TIPP der Woche | Nutzung von Fehlzeiten bei Quarantäne-Anordnung durch eine Behörde
Ordnet eine Behörde die Absonderung/Quarantäne eines Arbeitnehmers an, muss der Arbeitgeber in den ersten 6 Wochen die Auszahlung der Entschädigungszahlung nach § 56 IfSG durchführen.
Daher ist in den ersten 6 Wochen immer die Fehlzeit „Entschädigungszahlung (§ 56 Abs. 1 IfSG) durch AG wegen angeordneter Absonderung/Quarantäne“ zu verwenden.
Erst nach Ablauf der ersten 6 Wochen ist dann die Fehlzeit „Entschädigungszahlung (§ 56 Abs. 1 IfSG) durch Behörde wegen angeordneter Absonderung/Quarantäne“ zu verwenden.
Auf Antrag erstattet die zuständige Behörde dem Arbeitgeber die ausgezahlten Entschädigungen sowie die angefallenen SV-Beiträge. Der Antrag ist bei der Behörde zu stellen, die die Quarantäne angeordnet hat.