Es ist keine rückwirkende Erfassung für 2021 notwendig.
Es ist keine rückwirkende Erfassung für 2021 notwendig.
Da ab dem nächsten Jahr für die Minijobber die Angabe der Steuer-ID bei den DEÜV-Meldungen (erstmals mit der Jahresmeldung für das Jahr 2021) mitgeschickt werden muss, haben wir Sie in der letzten Update-Info darauf hingewiesen, dass die Steuer-ID`s frühzeitig zu erfassen sind.
Aufgrund einer Vielzahl von Supportanfragen zu diesem Thema möchten wir hier noch mal zusammenfassen und klarstellen:
Um den Versand der DEÜV-Jahresmeldung Meldegrund 50 mit der Abrechnung des Monates Januar 2022 zu gewährleisten, ist die Erfassung der Steuer-ID bei Minijobbern erforderlich.
Die Erfassung der Steuer-ID muss nicht zwingend über eine Korrektur im Jahr 2021 erfolgen. Eine Eingabe im noch abzurechnenden Abrechnungsmonat Dezember 2021 oder Januar 2022 ist ausreichend.