{"id":4487,"date":"2021-11-25T14:01:00","date_gmt":"2021-11-25T13:01:00","guid":{"rendered":"http:\/\/lohn-portalwp1-test.lx.eurodata.de\/wordpress\/?p=4487"},"modified":"2022-03-29T16:52:02","modified_gmt":"2022-03-29T14:52:02","slug":"betriebsrentenstaerkungsgesetz-aenderungen-zum-01-01-2022-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.edlohn.de\/home\/news\/betriebsrentenstaerkungsgesetz-aenderungen-zum-01-01-2022-2\/","title":{"rendered":"Betriebsrentenst\u00e4rkungsgesetz: \u00c4nderungen zum 01.01.2022"},"content":{"rendered":"\n
Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung ab 01.01.2022 auch f\u00fcr Altvertr\u00e4ge<\/p>\n\n\n\n
Durch das Betriebsrentenst\u00e4rkungsgesetzes (BRSG) wurde geregelt, dass bei Vertr\u00e4gen zur betrieblichen Altersversorgung mit Entgeltumwandlung ein Arbeitgeberzuschuss in H\u00f6he von 15 % f\u00fcr eingesparten Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge zu zahlen ist.<\/p>\n\n\n\n
Dieser Arbeitgeber-Pflichtzuschuss galt bereits seit 2019 f\u00fcr alle Neu-Vertr\u00e4ge, die in Form einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds abgeschlossen wurden.<\/p>\n\n\n\n
Ab 01.01.2022 ist der Arbeitgeberzuschuss nun auch f\u00fcr die Bestandsvertr\u00e4ge (Abschluss vor dem 01.01.2019) verpflichtend.
Weisen Sie bitte die Mandanten darauf hin, dass er entsprechende vertragliche Anpassungsm\u00f6glichkeiten bei den Alt-Vertr\u00e4gen pr\u00fcft. Eine \u00c4nderung bzw. Anpassung der Vertr\u00e4ge ist zum Teil nur unter bestimmten Voraussetzungen m\u00f6glich.
Wir empfehlen, die Neuregelung zum Anlass zu nehmen, um den Umstieg auf die bAV-Vertragsverwaltung in edlohn vorzunehmen. Hier k\u00f6nnen die Einzelheiten zu den BAV-Vertr\u00e4ge genauer erfasst und damit auch besser systemseitig \u00fcberwacht werden.<\/p>\n\n\n\n