{"id":6262,"date":"2023-03-10T15:22:15","date_gmt":"2023-03-10T14:22:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.edlohn.de\/home\/?p=6262"},"modified":"2023-03-10T15:31:25","modified_gmt":"2023-03-10T14:31:25","slug":"schwerbehindertenanzeige-frist-bis-ende-maerz-2023","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.edlohn.de\/home\/news\/schwerbehindertenanzeige-frist-bis-ende-maerz-2023\/","title":{"rendered":"Schwerbehindertenanzeige: Frist bis Ende M\u00e4rz 2023"},"content":{"rendered":"

F\u00fcr alle Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt monatlich mehr als 20 Arbeitnehmer<\/b> besch\u00e4ftigen, besteht nach SGB IX grunds\u00e4tzlich die gesetzliche Pflicht, 5 % der Arbeitspl\u00e4tze mit schwerbehinderten Arbeitnehmern zu besetzen. Erf\u00fcllt ein Arbeitgeber seine Pflichtquote von 5 % nicht, muss er f\u00fcr jeden nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz<\/b> eine monatliche Ausgleichabgabe<\/b> zahlen.<\/p>\n

In einer Schwerbehindertenanzeige<\/b> m\u00fcssen betroffene Arbeitgeber (mehr als 20 Besch\u00e4ftigte) bis 31.3. des Folgejahres<\/b> eine entsprechende Meldung erstellen und an die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit (BA) \u00fcbermitteln. Dabei kann die jeweils aktuelle, vom Institut der deutschen Wirtschaft <\/b>gepflegte, Software IW-ELAN kostenfrei<\/b> genutzt werden.<\/p>\n

Zum Download der Meldesoftware IW-ELAN<\/a><\/span><\/p>\n

 <\/p>\n

<\/div>\n
In IW-ELAN <\/b>gibt es zwei Registerkarten, in denen die Merkmale zur Ermittlung einer m\u00f6glicherweise f\u00e4lligen Ausgleichabgabe auszuf\u00fcllen sind<\/div>\n
\n