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Insolvenzgeldumlage (ab 2009)

  • Allgemeines

Das Insolvenzgeld dient zum Ausgleich des Nettolohnanspruchs der Arbeitnehmer für die letzten drei Monate vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Abweisung mangels Masse. Träger der Versicherung ist die Bundesagentur für Arbeit, Auszahlungsstellen sind die örtlichen Arbeitsagenturen.

Gemäß dem Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes (UVMG) ist die bisher von den Berufsgenossenschaften eingezogene Insolvenzgeldumlage ab Januar 2009 Bestandteil des Gesamt-Sozialversicherungsbeitrags. Als Folge davon muss eine Abführung der Umlagebeiträge an die Einzugsstellen der gesetzlichen Krankenkassen erfolgen. Die Krankenkassen leiten die eingezogenen Umlagebeträge dann arbeitstäglich an die Bundesagentur weiter.

  • Umlagepflichtige Unternehmen
    • Umlagepflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitgeber. Ausgenommen sind nur Arbeitgeber der öffentlichen Hand und Privathaushalte.
  • Besonderheit zum Jahreswechsel 2008/2009
    • Zum Jahreswechsel 2008/2009 treffen die von den Berufsgenossenschaften nachträglich erhobenen Umlagebeiträge und die monatliche Umlageerhebung der SV-Träger systembedingt zusammen.
    • Da die Zuständigkeit für die Erhebung der Insolvenzgeldumlage 2008 bei den Berufsgenossenschaften liegt, sind Einmalbezüge, für die im ersten Quartal 2009 die Märzklausel greift, nicht umlagepflichtig. Analoges gilt für in 2009 durchgeführte Vorjahres-Korrekturen.
  • Beitragserhebung und -abführung der Insolvenzgeldumlage
    • Die Insolvenzgeldumlage wird im monatlichen Beitragsnachweis ausgewiesen.
    • Grundlage der Umlageermittlung ist das rentenversicherungspflichtige Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Gleitzonenfälle finden Berücksichtigung.
    • Für Bezüge, die im ersten Quartal eines Jahres gewährt werden, greift die sog. Märzklausel.
    • Kurzfristig Beschäftigte (PGS 110) und Geringfügig entlohnte Beschäftigte (PGS 109) sind umlagepflichtig.
    • Verzichtet ein geringfügig entlohnter Beschäftigter auf seine Rentenversicherungsfreiheit (RV-Beitragsgruppe = 1) gilt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (derzeit 155 EUR) nicht.
    • Folgende Sachverhalte sind umlagepflichtig:
      • Sonntags-/Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit sie auf einem Grundlohn von mehr als 25 EUR beruhen,
      • Auszahlungen aus Wertguthaben in Störfällen
    • Folgende Sachverhalte sind nicht umlagepflichtig:
      • Fiktiventgelt bei KUG, Saison-KUG und Transfer-KUG,
      • Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit,
      • Vorruhestandsgeld,
      • Fiktives Arbeitsentgelt für Praktikanten und Auszubildende ohne Arbeitsentgelt (1 % der Bezugsgröße).
  • Umlagesätze

    Nach § 358 Abs. 2 SGB III ist die Umlage nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts zu erheben (Umlagesatz). Die Höhe des Umlagesatzes wird durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) festgelegt.

    Der Umlagesatz für die Insolvenzgeldumlage beträgt für das Jahr
    2009: 0,10 % des umlagepflichtigen Arbeitsentgeltes
    2010: 0,41 % des umlagepflichtigen Arbeitsentgeltes
    2011: 0,00 % des umlagepflichtigen Arbeitsentgeltes
  • Beitragsschätzung

Die Insolvenzgeldumlage ist in das Beitragsschätzverfahren einzubeziehen. In edlohn erfolgt dies vollautomatisch.

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