Abstimmung der SV-Verbindlichkeiten in der Finanzbuchhaltung
Beitragsschätzung bedingt Abstimmungsaufwand in der Finanzbuchhaltung
Durch die Einführung des Schätzverfahrens für die SV-Beiträge entstehen bei sog. Spätabrechnern (Abrechnung nach dem Übermittlungstag) regelmäßig Beitragsdifferenzen zwischen Schätzung und tatsächlicher Abrechnung, die erst im Folgemonat verrechnet werden.
Dies macht für die Finanzbuchhaltung die Abstimmung des Kontos Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit sehr schwer.
edlohn/ETAXlohn bietet den Vorteil, dass die abzuführenden Beiträge nach Krankenkassen aufgeteilt werden können.
Sie haben aber zusätzlich auch die Möglichkeit, die zu erwartenden Zahlungsbeträge systemseitig auf ein gesondertes Konto (Zwischenkonto Zahlungsverkehr KK) umzubuchen. Dieses Zwischenkonto kann aufgrund der Fälligkeit der SV-Beiträge zum drittletzten Bankarbeitstag im Monat monatlich auf 0,00 EUR abgestimmt werden.
Der Saldo des ursprünglichen Verbindlichkeitskontos entspricht dann immer der Beitragsdifferenz zwischen den Schätzungen und den abgeführten Beiträgen des aktuellen Monats. Diese Differenz wird im Beitragsnachweis des Folgemonats verrechnet.
Soll der Saldo des ursprünglichen Verbindlichkeitskontos auf Richtigkeit geprüft werden (z.B. zum 30.6.), werden aus dem Lohn die Anlagen zur Beitragsabrechnung für Juli benötigt. Die Summen der in der Spalte 5 ausgewiesenen Vormonatsdifferenzen für alle Krankenkassen muss dann dem Saldo des Verbindlichkeitskontos entsprechen.
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Bitte beachten:
Bitte stimmen Sie mit Ihrer FiBu-Abteilung ein Verrechnungskonto ab, auf das die zu erwartenden Zahlungsbeträge gestellt werden sollen (z.B. Kontenrahmen 13 - Kto 1759). Dabei kann es sich auch um ein Kreditorenkonto handeln.
Sie finden das entsprechende Merkmal zur Eingabe des Abstimmkontos in der Lohnanwendung unter Extras>Rechnungswesen>Einstellungen>Fibu -Zahlungskonto SV-Beiträge