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Anhebung des Grundfreibetrages rückwirkend zum 01.01.2015

Gesamte steuerliche Entlastung wird mit der Dezemberabrechnung wirksam

Am 22.07.2015 ist das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags (vom 16.07.2015, verkündet am 22.07.2015 im BGBl I S.1202.) in Kraft getreten. 

Weitere Information zu den einzelnen Erhöhungen finden Sie hier: 

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Monatsberichte/2015/09/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-3-steuerliche-entlastungen-lohnsteuerabzugsverfahren-2015.html


"Dezemberlösung" beim Lohnsteuerabzug 2015

Die Anhebung des Grundfreibetrags und der Kinderfreibeträge sind bereits rückwirkend ab Januar 2015 anzuwenden. Die Änderungen sind beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen; Kinderfreibeträge wirken sich allerdings nur beim Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls bei der Kirchensteuer aus.

Anders als im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehen, kommt es jedoch nicht zu einer rückwirkenden Korrektur der Lohnsteuer. Stattdessen wird auf Anregung von Verbänden einheitlich geregelt, dass die gesamte Tarifentlastung für 2015 nur bei der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung für Dezember 2015 erfolgt.

Dazu hat das Bundesministerium der Finanzen bereits entsprechende Programmablaufpläne veröffentlicht.

Umsetzung in edlohn: 

In edlohn wurden diese neuen Programmablaufpläne bereits berücksichtigt. Differenzen bei der Lohnsteuerberechnung Dezember gegenüber der Novemberabrechnung erklären sich somit durch den neuen Programmablaufplan und der Erhöhung des Grundfreibetrages.

Eine Korrektur auf den Januar 2015 ist nicht zu tätigen.

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