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Automatisierte Erstellung der Anträge zum Hochwasser-Kurzarbeitergeld 2013

Mit der Wartung am Donnerstag, den 11. Juli 2013 wird in edlohn die automatisierte Erstellung der KUG-Anträge freigeschaltet

Betriebe, die von hochwasserbedingten Arbeitsausfällen betroffen sind, können für ihre Beschäftigten und Auszubildenden Kurzarbeitergeld (KUG) beantragen.

Über die gesetzlichen Regelungen und die besonderen Bestimmungen bei unabwendbaren Ereignissen hinaus gibt es eine zusätzliche Erleichterung: Wie bei der Hochwasserkatastrophe 2002 werden Unternehmen, die von der Flut unmittelbar betroffen sind und in Kurzarbeit gehen müssen, nun zusätzlich komplett von den Sozialversicherungsbeiträgen entlastet.

Mit der nächsten Wartung (voraussichtlicher Termin 11. Juli 2013) wird die neue Funktionalität in edlohn ausgeliefert.

 

Hochwasser und die resultierenden Schäden als unabwendbares Ereignis

Hochwasser und die daraus resultierenden Schäden sind laut Gesetz ein unabwendbares Ereignis, das zu Arbeitsausfällen führen kann. Im Gegensatz zum konjunkturell bedingten Kurzarbeitergeld gibt es für solche Krisenfälle auch die folgenden regulären Erleichterungen: 

  • Arbeitnehmer, in deren Betrieb die Arbeit wegen Hochwasser ausfällt, können bei Aufräumarbeiten in ihrem Betrieb helfen, ohne dass sie den Anspruch auf Kurzarbeitergeld verlieren.
  • In diesem Fall ist es auch nicht notwendig, dass vor der Zahlung von Kurzarbeitergeld Arbeitszeitkonten ausgeglichen oder Urlaubstage genommen werden müssen.
  • Auch Betriebe, die von ihrem Zulieferer wegen des Hochwassers kein Material erhalten, können Kurzarbeitergeld beantragen. Dies gilt genauso im umgekehrten Fall, wenn ein Zulieferer seine Waren nicht an seinen Abnehmer übergeben kann, weil dieser vom Hochwasser betroffen ist.

Überblick über die Regelungen zum Hochwasser-KUG 2013

  • Die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen gilt für Unternehmen, die unmittelbar vom Hochwasser betroffen sind.
  • Die Übernahme erfolgt für längstens drei Monate im Zeitraum Juni bis Dezember 2013.
  • Um Kurzarbeitergeld zu erhalten und Sozialversicherungsbeiträge erstattet zu bekommen, muss der Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit am Sitz des Betriebes schriftlich angezeigt werden.
  • Die Leistungen werden von dem Monat an erstattet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist.
  • Anzeigen mit Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge müssen spätestens bis zum 30. September 2013 eingegangen sein.
  • Kurzarbeitergeld und eine mögliche Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge können unbürokratisch beantragt werden. Das geht für den jeweiligen Monat, in dem Kurzarbeit durchgeführt wurde, bis zu drei Monate nachträglich.  

 

 Info der Bundesagentur für Arbeit zum Hochwasser-KUG 2013

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