ELStAM - Arbeitnehmer müssen Freibeträge neu beantragen
Im ELStAM-Verfahren werden alle für 2013 gespeicherten Freibeträge zum 1.1.2014 auf Null gesetzt
In den kommenden Tagen steht der erste Jahreswechsel im ELStAM-Verfahren vor der Tür.
Bitte beachten Sie, dass im ELStAM-Verfahren bis auf weiteres die jahresbezogene Betrachtungsweise für die persönlichen Freibeträge (§ 39a EStG) gilt. Das bedeutet, dass von der Finanzverwaltung alle in der ELStAM-Datenbank für 2013 beantragten persönlichen Freibeträge zum 1.1.2014 automatisch auf 0,00 EUR gesetzt werden. Für viele Arbeitnehmer sind bereits entsprechende Änderungsmeldungen mit Gültigkeit ab 1.1.2014 im Kommunikations- und Meldecenter der eurodata eingetroffen.
ACHTUNG: Sofern Sie abweichend von den elektronisch gelieferten ELStAM-Informationen einen Freibetrag dennoch berücksichtigen, kann es künftig Schwierigkeiten bei LSt-Prüfungen geben
- Ausnahmen von der 1-Jahres-Frist
Abweichend davon werden überjährige Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene weiter ohne neuen Antrag bis zu dem nachgewiesenen Gültigkeitsende berücksichtigt. Das Gleiche gilt für mehrjährig gewährte Kinderfreibetragszähler für volljährige Kinder (§ 38b Abs. 2 Satz 3 EStG). - Beantragung der Lohnsteuer-Freibeträge 2014
Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2014 kann bis zum 30. November 2014 gestellt werden. Eine vereinfachte Antragstellung ist weiterhin möglich, wenn kein höherer Freibetrag als für 2013 beantragt wird und sich die Verhältnisse gegenüber 2013 nicht wesentlich geändert haben.
Formular für das Ermäßigungsverfahren 2014
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Hinweis:
Die Finanzverwaltung hat eine allgemeine Information zum Jahreswechsel 2014 mit ELStAM veröffentlicht. Hier werden insbesondere Sonderfälle im Zusammenhang mit Freibeträgen beim Jahreswechsel in Frage und Antwort beschrieben
https://www.elster.de/download/AG-Info-Jahreswechsel.pdf