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ELStAM / Übergangsregeln gelten bis zur Anmeldung der Arbeitnehmer im Verfahren

Die aktuellen Übergangsregelungen gelten im papiergebundenen Verfahren im wesentlichen auch in 2013 bis zur Anmeldung im Verfahren weiter

Die elektronische Lohnsteuerkarte (ELStAM) wird schrittweise im Laufe des Jahres 2013 eingeführt. Aus diesem Grund haben die seit dem Jahr 2011 geltenden Übergangsregelungen bis zur Anmeldung eines Arbeitnehmers im Verfahren Gültigkeit. Insbesondere ist die Papier-Lohnsteuerkarte 2010 weiter zu nutzen.

Die Einzelheiten zu Übergangsregelungen Einzelheiten finden sich in § 52b EStG.

  • Die Lohnsteuerkarte 2010 sowie eine evtl. ausgestellte Ersatzbescheinigung 2011 und die darauf eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal, Faktor) bleiben bis zum Start des elektronischen Verfahrens weiterhin gültig und sind dem Lohnsteuerabzug in 2013 zugrunde zu legen.
  • Haben sich gegenüber den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung keine Änderungen ergeben, ist nichts weiter zu veranlassen.
  • Weicht die Eintragung der Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder der Ersatzbescheinigung von den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres 2013 zugunsten des Arbeitnehmers ab, oder ist die Steuerklasse II bescheinigt und sind die Voraussetzungen dafür entfallen, besteht eine Anzeigepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Finanzamt.
  • Wechselt der Arbeitnehmer in 2013 seinen Arbeitgeber, muss er sich die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung vom bisherigen Arbeitgeber aushändigen zu lassen und dem neuen Arbeitgeber vorlegen.
  • Beginnt ein unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger lediger Arbeitnehmer im Übergangszeitraum ein Ausbildungsdienstverhältnis als erstes Dienstverhältnis, kann der Arbeitgeber auf die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug verzichten und den Arbeitnehmer mit Steuerklasse 1 abrechnen.

zur Übergangsregelung des § 52b EStG

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