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Erweiterung des Personengruppenschlüssels ab Januar 2012

Drei zusätzliche Personengruppen werden eingeführt

Ab dem Abrechnungsmonat Januar 2012 erweitert der Gesetzgeber den im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung zu verwendenden Personengruppenschlüssel um folgende Personengruppen:

  • Personengruppe 121 (Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV nicht übersteigt)

    Betroffen sind die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Personen, für die ihr Arbeitgeber wegen der niedrigen Höhe des Arbeitsentgelts (auf den Monat bezogen bis zu 325 Euro) verpflichtet ist, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein zu tragen (§ 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV). Der Personengruppenschlüssel ist auch dann anzuwenden, wenn die Geringverdienergrenze infolge eines einmalig gezahlten Arbeitsentgelts überschritten wird.

  • Personengruppe 122 (Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung)

    Eine außerbetriebliche Berufsausbildung liegt vor, wenn die Ausbildung von verselbstständigten, nicht einem Betrieb angegliederten Bildungseinrichtungen durchgeführt wird. Auszubildende, die im Rahmen eines Ausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer solchen außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleich.
  • Personengruppe 123 (Personen, die ein freiwilliges soziales beziehungsweise ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten)

    Betroffen sind Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) leisten und für die ihr Arbeitgeber verpflichtet ist, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein zu tragen (§ 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB IV). Personen, die einen Bundesfreiwilligendienst leisten, sind sozialversicherungsrechtlich dem Personenkreis der Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahr gleichgestellt (§ 13 Absatz 2 Satz 1 Bundesfreiwilligendienstgesetz).

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Umsetzung in edlohn:

Die oben angegebenen Bedingungen werden entsprechend dem Pflichtenheft nach DEÜV mit entsprechenden Fehlermeldungen abgeprüft. Ein Wechsel der Personengruppe führt dann - wie gewohnt - zu einer Abmeldung und einer neuen Anmeldung (Meldegründe 33/13).

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