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Minijob-Meldungen - Alleinstellungsmerkmal in edlohn

Am 20.12.2012 beschlossene Neuregelung zu den geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen in edlohn bereits umgesetzt

Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, deren Bezüge sich ab Januar auf bis zu 450 EUR erhöhen, werden grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Nach den am 20.12.2012 verabschiedeten 155 Seiten umfassenden Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) kann die Rentenversicherungspflicht vermieden werden, wenn der Arbeitgeber dies der Minijob-Zentrale anzeigt 

- durch eine papiergebundene und damit recht aufwändige Anzeige der Befreiung des Arbeitgebers/Lohnabrechners gegenüber der Minijob-Zentrale

oder

- durch systemseitige Ab- und Anmeldungen (Meldegründe 33/13)

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Vorteil WEB-basierte Lösung edlohn

Die Lohnentwicklung der eurodata hat bereits zur Auslieferung der Jahreswechsel-Version 2012/2013 die Möglichkeit zur einfachen, systemseitigen Erzeugung der Ab- und Anmeldungen (Meldegründe 33/13) umgesetzt. Für Arbeitnehmer, die ab Januar 2013 zwischen 400,01 EUR und 450,00 EUR verdienen und von der Rentenversicherung befreit sein sollen (RV-Beitragsgruppe weiterhin = 5), stellen Sie bitte einfach unter den Abrechnungsdaten > SV-Merkmale > Besonderheiten das Merkmal SV-Meldungen bei RV-Befreiung Minijob auf "JA" ein. Die notwendigen Meldungen übernimmt edlohn für Sie - wie gewohnt - vollautomatisch.

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