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Mindesturlaubsvergütung (MUV) im Baugewerbe

Mitte März 2013 vereinbarte Regelung in edlohn nun umgesetzt

Die Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft haben am 23. März 2013 mit Wirkung ab 01. Januar 2013 die Urlaubsvergütung für gewerbliche Arbeitnehmer bei Arbeitsausfällen ohne Lohnanspruch neu geregelt und die Tarifverträge entsprechend geändert.

  • Rückwirkende Änderung des Tarifvertrags

    Für folgende Arbeitsausfälle ohne Lohnanspruch besteht nun rückwirkend seit 1.1.2013 ein Anspruch auf Mindesturlaubsvergütung:

    - Unverschuldete Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit (ohne Entgeltfortzahlung),
    - Ausfallstunden im Zeitraum vom 1. Dezember bis 31. März mit Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld ab der 91. Ausfallstunde.

 

  • Berechnung der Mindesturlaubsvergütung

    Zur Berechnung der Mindesturlaubsvergütung für Krankheit benötigt edlohn die Ausfallstunden im aktuellen Abrechnungsmonat. Das Eingabemerkmal dazu finden Sie in den Abrechnungsdaten des Arbeitnehmers im Bereich Baulohn > Urlaub.

    Die Mindesturlaubsvergütung bei Saison-KUG ab der 91. Stunde errechnet edlohn automatisch. Dabei werden allerdings die Ausfallstunden bereits ab der 1. Stunde gemeldet.

    Die Mindesturlaubsvergütung wird dem Urlaubskonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben und gesondert auf der Entgeltabrechnung ausgewiesen.
  • Rückwirkende Änderung des Tarifvertrags

    Aufgrund der Rückwirkung der tarifvertraglichen Änderungen sollen den Sozialkassen im Baugewerbe bei den betroffenen gewerblichen Arbeitnehmern rückwirkend ab Januar 2013 entsprechende Meldungen abgegeben werden.

    In edlohn werden diese Meldungen automatisch erzeugt und übermittelt, wenn Sie die betroffenden Arbeitnehmer ab Januar 2013 in Korrektur setzen. Bitte beachten Sie dabei allerdings, dass sich durch diese Vormonats-Korrekturen auch Änderungen bei ausgezahlten Urlaubsvergütungen ergeben können.

Weitere Infos zum Thema bei der SOKA-Bau, Wiesbaden

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