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Neue Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2015

Mit der Auslieferung der neuen Version 9.3 (voraussichtlich am 25.06.2015) werden die neuen Pfändungsfreigrenzen im System berücksichtigt.

Die Höhe der Pfändung des Arbeitseinkommens eines Schuldners ist eingeschränkt. Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können.

Der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens ermittelt sich dabei nach einer amtlichen Tabelle. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum angepasst. Der steuerliche Grundfreibetrag hat sich seit dem letzten Stichtag um 2,76 % erhöht.

Ab dem 01.07.2015 gelten daher höhere monatliche Pfändungsfreigrenzen:

  • unpfändbarer Grundbetrag: 1.073,88 EUR (bisher: 1.045,04 EUR)
  • wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, erhöht sich der Betrag um 404,16 EUR (bisher: 393,30 EUR) für die erste und um jeweils weitere 225,17 EUR (bisher 219,12 EUR) für die zweite bis fünfte Person.
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