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Neue Regelungen zu Minijobs

Versicherungspflicht kann zur (Prüfungs)Falle für den Lohnabrechner werden

Ab 1.1.2013 treten neue Regelungen zur Verbeitragung von Minijobs in Kraft. Neben der generellen Rentenversicherungspflicht ändert sich sowohl die Verdienstgrenze als auch die Mindestbemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung.


bis 2012

ab 2013

Obergrenze Minijob

                       400 EUR

                         450 EUR

Mindestbemessungsgrundlage Minijob

155 EUR

175 EUR


 


 


  • Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Minijobber

    Grundsätzlich besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

    - für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, die ab dem 1. Januar 2013 aufgenommen wird und

    - für eine bereits vor dem 1. Januar 2013 bestehende geringfügige Beschäftigung, deren monatliches Arbeitsentgelt auf einen Betrag von 400,01 Euro bis maximal 450,00 Euro angehoben wird.


    Der Arbeitgeber entrichtet hier einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent (Stand 2013). Der Minijobber hat einen Eigenanteil in Höhe von 3,9 Prozent (Stand 2013) zu tragen. Das ist der Differenzbetrag zwischen dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung von derzeit 18,9 Prozent (Stand 2013) und dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers von 15 Prozent.

    Bezieher einer Altersvollrente, Ruhestandsbeamte, Bezieher einer berufsständischen Altersversorgung und Arbeitnehmer, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nie rentenversichert waren, unterliegen nicht der Versicherungspflicht. Für diesen Personenkreis besteht Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung.

     

  • Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Minijobber

    Minijobber können sich jederzeit – auch während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses - von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Ausgenommen von dieser Möglichkeit sind Minijobber, die bereits vor dem 1. Januar 2013 Rentenversicherungsbeiträge freiwillig aufgestockt haben. In diesem Fall bleibt der Minijobber weiterhin versicherungspflichtig und ihm steht kein Befreiungsrecht zu.

    Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht hat der Minijobber schriftlich bei dem Arbeitgeber zu beantragen. Der Arbeitgeber zahlt dann weiterhin den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent. Der Eigenanteil des Minijobbers fällt mit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht weg. Er zahlt dann keinen eigenen Beitrag mehr.

    Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

    Den Antrag des Arbeitnehmers nimmt der Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen. Der Antrag ist nicht an die Minijob-Zentrale zu senden.

    Die Minijob-Zentrale hat auf Ihrer WEB-Site umfangreiche Informationen zum Thema veröffentlicht. In Zweifelsfragen hilft insbesondere der Fragen-/Antwortenkatalog zum 450 EUR-Gesetz weiter.

    Fragen-/Antwortenkatalog der Minijob-Zentrale
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