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Sofortmeldung - meldepflichtige Wirtschaftszweige

Verbindliche Beurteilung der Meldepflicht nur in Einzelfallentscheidung möglich

Der Gesetzgeber hat in § 28a Abs. 4 SGB IV folgende neun Wirtschaftsbereiche bzw. Wirtschaftszweige definiert, bei denen ein hohes Risiko für Schwarzarbeit und deshalb eine Pflicht zur Abgabe einer Sofortmeldung besteht.

  1. Baugewerbe
  2. Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  3. Personenbeförderungsgewerbe
  4. Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe
  5. Schaustellergewerbe
  6. Unternehmen der Forstwirtschaft
  7. Gebäudereinigungsgewerbe
  8. Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  9. Fleischwirtschaft.

 

Grundsätzlich gilt, dass die Neuregelung diejenigen Arbeitgeber trifft, bei denen bisher für die Arbeitnehmer eine Mitführungspflicht für den SV-Ausweis bestand. Der Anwendungskreis wurde lediglich um die Betriebe im Bereich der Fleischwirtschaft erweitert.

Bezüglich der Frage, welcher Arbeitgeber zur Abgabe einer Sofortmeldung verpflichtet ist, wird auf die Wirtschaftsklassen des Statistischen Bundesamtes verwiesen. Dieser allgemeine Verweis hilft in Grenzfällen allein nicht weiter. Die Deutsche Rentenversicherung - Bund  als zuständige Behörde verweist bezüglich der Beurteilung der Abgabepflicht auf den zentralen Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit.

Die Auskunft des zentralen Betriebsnummern-Service ist allerdings nicht verbindlich und kann nur als Orientierung dienen. Der Gesetzgeber hat die Abgrenzung des Anwendungskreises nicht im Wege des Bescheidverfahrens geregelt.

Die Firmen, die entsprechende Tätigkeiten ausführen, haben bereits Erfahrungen mit der Pflicht zur Mitführung des SV-Ausweises gemacht und können sich sehr gut in den relevanten Wirtschaftsbereichen wiederfinden.

Praxisbeispiel: Ein Stahlbauschlosser ist gemäß seiner Zuordnung zur Wirtschaftsklasse nicht zwingend zur Abgabe einer Sofortmeldung verpflichtet. Trotzdem gilt: Wenn er mit Arbeitnehmern auf einer Großbaustelle angetroffen wird, die nicht über eine Sofortmeldung (Meldegrund 20) angemeldet wurden, kann es für ihn ab 2009 richtig teuer werden.

Entscheidend für eine Pflicht zur Abgabe einer Sofortmeldung ist also die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Diese kann aber nicht durch einmaligen Bescheid, sondern letztlich nur im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung beurteilt werden kann.

Achtung: Etwaig veröffentlichte Listen von Wirtschaftsklassen, die den Kreis der zur Abgabe einer Sofortmeldung verpflichteten Arbeitgeber beschreiben sollen, sind nicht zwingend aktuell und oft nicht abschließend.

zur WEB-Site des Betriebsnummern-Service

weitere Infos zur Sofortmeldung

 

 

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