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TIPP: Aushilfen ohne Entgelt

Erhalten Aushilfen mehrere Monate kein Entgelt, sagt das ITSG-Pflichtenheft folgendes dazu:

Bei laufendem arbeitsrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen von geringfügig Beschäftigten (PGS 109) ist bei entgeltlosen Monaten grundsätzlich entweder ein Austrittsdatum oder eine entsprechende Fehlzeit zu verwenden. Sofern diese Daten nicht im Entgeltabrechnungssystem eingetragen sind, ist es bei Unterbrechungen von mehreren zusammenhängenden Monaten ohne Entgelt auch zulässig, eine Abmeldung mit Grund 34 zum Ende des ersten entgeltlosen Monats sowie eine Anmeldung Grund 13 zum Beginn des ersten Monats mit Entgelt systemseitig zu generieren. Die Sofortmeldepflicht entfällt in diesen Fallgestaltungen.

Bei Rahmenarbeitsverträgen für kurzfristig Beschäftige (PGS 110) ist eine Anmeldung mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung und eine Abmeldung mit dem letzten Tag der Beschäftigung abzugeben. Wird eine kurzfristige Beschäftigung auf der Basis eines Rahmenarbeitsvertrages für länger als einen Monat unterbrochen, ist nach Ablauf dieses Monats eine Abmeldung mit Grund 34 und bei Wiederaufnahme der Beschäftigung eine Anmeldung mit Grund 13 zu erstatten.

edlohn erstellt für Arbeitnehmer mit PGS 109 oder PGS 110, für die kein Austrittsdatum erfasst wird, im zweiten Monat ohne Entgelt systemseitig eine Abmeldung mit Meldegrund 34. Sobald der Arbeitnehmer wieder Entgelt erhält, erstellt edlohn systemseitig eine Anmeldung mit Meldegrund 13.

Empfehlung

Die Eingabe einer Fehlzeit (z.B. unbezahlter Urlaub) ist nicht erforderlich und führt unter Umständen zu einem falschen Ergebnis.

 

Beispiel:

Eine Aushilfe mit Personengruppe 109

  •  hat im Juni kein Entgelt und im Juli wieder Entgelt

>> keine Meldung erforderlich

  •   hat im Juni und im Juli kein Entgelt, sondern erst wieder im August

>> Abmeldung mit der Juli-Abrechnung zum 30.06. mit Grund 34

>> Anmeldung mit der August-Abrechnung zum 01.08. mit Grund 13

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