TIPP der Woche: Bezugsmonate für Kurzarbeitergeld
Ab dem 4. und 7. Bezugsmonat mit Kurzarbeitergeld kann ein höherer Leistungssatz beansprucht werden.
Die Ermittlung der Bezugsmonate ist eine personenbezogene Betrachtung (je Arbeitnehmer) – ohne Prüfung, ob der Entgeltausfall im jeweiligen Bezugsmonat 50% oder mehr betragen hat.
Gemäß den FAQ´s der Bundesagentur für Arbeit gilt:
„Die Bezugsmonate müssen dabei nicht zusammenhängen. Das bedeutet: Unterbrechungen der Kurzarbeit (auch über 3 Monate) lösen keinen Neubeginn der individuellen Bezugsdauer aus. Als Bezugsmonat zählt auch ein Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld. Sofern in einem Monat lediglich Krankengeld in Höhe von Kurzarbeitergeld gezahlt wird, wird dieser Monat dagegen nicht berücksichtigt.
….. Der Referenzmonat für die Berechnung der individuellen Dauer des Bezugs von Kurzarbeitergeld ist der März 2020.“
Außerdem verweist die BA NRW in ihren FAQ´s:
https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/rd-nrw/download/1533736115779.pdf
auf die Regelungen, soweit ein Arbeitgeberwechsel erfolgt ist.
Die Bestimmung des Bezugsmonats ist daher von grundsätzlicher Bedeutung, weil durch eine spätere Änderung über Korrektur kein korrigierter Leistungsantrag systemseitig erstellt werden kann.