TIPP der Woche / Steuer-Identifikation-Nummer für Geringfügig Beschäftigte benötigt
Der GKV-Spitzenverband, die Dt. Rentenversicherung, die BA sowie die DGVU informieren über das Ergebnis der Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens vom 04.03.2021:
Eine wichtige Neuerung ist, dass die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer für Geringfügig Beschäftigte für bestimmte Meldegründe (z.B. Abmeldung (30) und Jahresmeldung (50) und weitere) ab 01.01.2022 zwingend anzugeben ist.
Die Jahresmeldung für 2021 wird im Januar 2022 erzeugt und muss bereits die Steuer-Identifikationsnummer enthalten. Sie sollten also rechtzeitig die erforderlichen Daten bei den Arbeitnehmern überprüfen.
Dies hat den Vorteil, dass die fehlenden Angaben zeitnah angefordert und frühzeitig in den Abrechnungsdaten hinterlegt werden können.