TIPP der Woche / Unfallversicherung
Wurde für den Arbeitgeber nur ein Gefahrtarif von der Unfallversicherung zurückgemeldet, reicht es aus, diesen bei den Abrechnungsdaten des Mandanten als Standardtarif zu hinterlegen.
Dies hat den Vorteil, dass bei einer Änderung des Gefahrtarifs z.B. im Folgejahr nur ein Eintrag geändert werden muss.
Die Erfassung eines Gefahrtarifs in den Abrechnungsdaten des Arbeitnehmers ist nur erforderlich,
wenn mindestens zwei Gefahrtarife
für den Arbeitgeber zurückgemeldet wurden und der Arbeitnehmer nicht dem
Standardtarif zugeordnet werden soll, bzw. auf zwei Gefahrtarife prozentual verteilt
werden soll.