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TIPP der Woche / Unfallversicherung

Wurde für den Arbeitgeber nur ein Gefahrtarif von der Unfallversicherung zurückgemeldet, reicht es aus, diesen bei den Abrechnungsdaten des Mandanten als Standardtarif zu hinterlegen.

Dies hat den Vorteil, dass bei einer Änderung des Gefahrtarifs z.B. im Folgejahr nur ein Eintrag geändert werden muss.

Die Erfassung eines Gefahrtarifs in den Abrechnungsdaten des Arbeitnehmers ist nur erforderlich, wenn mindestens zwei Gefahrtarife für den Arbeitgeber zurückgemeldet wurden und der Arbeitnehmer nicht dem Standardtarif zugeordnet werden soll, bzw. auf zwei Gefahrtarife prozentual verteilt werden soll.

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