TIPP der Woche / Was seit April 2021 beim Kurzarbeitergeld gilt
Wir machen auf die Presseinfo Nr. 15 vom 06.04.2021 der Bundesagentur für Arbeit aufmerksam:
Wenn die Kurzarbeit ab 01.04.2021 neu beginnt, werden jetzt wieder die ursprünglichen Leistungssätze bezahlt. Das bedeutet, dass für neue Kug-Arbeitsausfälle, die erstmalig ab 01.04.2021 (oder nach 3-monatiger Unterbrechung neu) beginnen, nur noch die Leistungssätze 1+2 angewendet werden dürfen.
Die Überprüfung erfolgt durch Sie.
Ab der nächsten Wartung wird es möglich sein, einen Kug-Arbeitsausfall mit Beginn und Ende-Datum zu erfassen.
Dies hat den Vorteil, dass je Arbeitnehmer definiert werden kann, in welchem Zeitraum die Kurzarbeiter begonnen oder geendet hat.