TIPP: Förderbetrag gem. §100 EStG für betriebliche Altersvorsorge nur für Neuverträge
Seit dem 01.01.2018 sind Neuverträge zur betrieblichen Altersvorsorge unter bestimmten Voraussetzungen förderfähig.
Diese sind z.B.:
· Kapitalgedeckte BAV (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds)
· Auszahlung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans
· Abschluss- und Vertriebskosten dürfen nur als fester Anteil der laufenden Beträge einbehalten werden
Nach derzeitigem Diskussionsstand gilt die Förderfähigkeit hauptsächlich für Neuverträge, die unter diesen Voraussetzungen ab dem 01.01.2018 abgeschlossen werden.
Die Förderfähigkeit für Altverträge ist nur unter sehr speziellen Umständen möglich.
Um eventuelle spätere Rückzahlungen des Förderbetrages im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung zu vermeiden, klären Sie in jedem Fall mit dem zuständigen Versicherungsunternehmen die Förderfähigkeit des jeweiligen Vertrages ab, bevor Sie die Daten in edlohn erfassen.