TIPP: Minijobber ohne Berücksichtigung der Mindestbemessungsgrundlage RV
Bei rentenversicherungspflichtigen Minijobbern ist bei der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge in der Regel eine Mindestbemessungsgrundlage zu beachten. Diese beträgt derzeit 175€. Liegt der Verdienst des Minijobbers unterhalb dieser Grenze, ist der Rentenversicherungsbeitrag von 175€ zu berechnen (2017: 32,73€).
Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175€ gilt nicht für Minijobber,
- die neben dem Minijob noch eine rentenversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausüben oder
- anderweitig rentenversicherungspflichtig sind, wie beispielsweise Auszubildende, Pflegepersonen, gewisse selbständig Tätige (Hebammen), Bezieher von Kranken- oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld I sowie Personen während der Anrechnung von Kindererziehungszeiten.
Der Rentenversicherungsbeitrag berechnet sich in diesen Fällen vom tatsächlichen Arbeitsentgelt.
Für die Minijobber ohne Berücksichtigung der Mindestbemessungsgrundlage wurde ein neues Merkmal unter Abrechnungsdaten > SV-Merkmale > Geringfügige Beschäftigung eingeführt.
Die Standardeinstellung ist Ja. Liegt einer der oben beschriebenen Gründe vor, kann durch die Einstellung Nein die Berücksichtigung der Mindestbemessungsgrundlage ausgestellt werden.