Das neue edlohn Portal ist da. Jetzt mit einem Klick hier schon mal ausprobieren.
Sektionen
Benutzerspezifische Werkzeuge
Sie sind hier: Startseite Nachrichten TIPP: Minijobber ohne Berücksichtigung der Mindestbemessungsgrundlage RV

TIPP: Minijobber ohne Berücksichtigung der Mindestbemessungsgrundlage RV

Bei rentenversicherungspflichtigen Minijobbern ist bei der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge in der Regel eine Mindestbemessungsgrundlage zu beachten. Diese beträgt derzeit 175€. Liegt der Verdienst des Minijobbers unterhalb dieser Grenze, ist der Rentenversicherungsbeitrag von 175€ zu berechnen (2017: 32,73€).

Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175€ gilt nicht für Minijobber,

  • die neben dem Minijob noch eine rentenversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausüben oder
  • anderweitig rentenversicherungspflichtig sind, wie beispielsweise Auszubildende, Pflegepersonen, gewisse selbständig Tätige (Hebammen), Bezieher von Kranken- oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld I sowie Personen während der Anrechnung von Kindererziehungszeiten.

Der Rentenversicherungsbeitrag berechnet sich in diesen Fällen vom tatsächlichen Arbeitsentgelt.

Für die Minijobber ohne Berücksichtigung der Mindestbemessungsgrundlage wurde ein neues Merkmal unter Abrechnungsdaten > SV-Merkmale > Geringfügige Beschäftigung eingeführt.

Die Standardeinstellung ist Ja. Liegt einer der oben beschriebenen Gründe vor, kann durch die Einstellung Nein die Berücksichtigung der Mindestbemessungsgrundlage ausgestellt werden.

Artikelaktionen