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Neuregelungen zur Berufsgenossenschaft 2009

Allgemeines

Die Übertragung der im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung anfallenden Betriebsprüfungsaufgaben an die Rentenversicherung ist seit der Verabschiedung des Mittelstandsentlastungsgesetzes II bereits beschlossene Sache.

Gemäß dem Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes (UVMG) , dem der Bundesrat kürzlich zugestimmt hat, werden ab 2009 durch Änderungen in § 28 a SGB IV nun auch die Meldepflichten des Arbeitgebers erheblich erweitert.

Die Meldung der Lohnsumme zur Berufsgenossenschaft für das gesamte Unternehmen reicht danach ab 2009 nicht mehr aus. Vielmehr muss der Arbeitgeber künftig für jeden einzelnen Arbeitnehmer folgende Informationen elektronisch übermitteln:

 

Beitragspflichtiges Entgelt

Grundsätzlich gilt: Zu melden ist das steuerpflichtige Entgelt (einschl. Entgelt für geringfügig Beschäftigter) zuzüglich der steuerfreien Sonntags-, Nachts- und Feiertagszuschläge.

Das tatsächliche Arbeitsentgelt ist bis zum Höchstjahresarbeitsverdienst zu melden.

Eine Übersicht über die Höchstjahresarbeitsverdienste bei den einzelnen Unfallversicherungsträgern wird von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zur Verfügung gestellt.

 

Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers

Zur Zeit existieren noch 23 gewerblichen Berufsgenossenschaften und 27 Träger der öffentlichen Hand. Die Betriebsnummer gibt jeder Unfallversicherungsträger seinen Mitgliedern bekannt.

Eine Liste der Betriebsnummern wird von DGUV zur Verfügung gestellt. Für jeden Mitarbeiter gibt es grundsätzlich nur einen UV-Träger (Ausnahmen sind möglich).

Ist eine Meldung nicht erforderlich, weil der Beitrag des Trägers nicht nach Entgelten berechnet wird, soll die Betriebsnummer schon deutlich machen, dass ein Befüllen des DBUV mit 88888888 oder 99999999 möglich und zulässig ist.

 

Unfallversicherungs-Mitgliedsnummer des Beschäftigungsbetriebs 

Die Mitgliedsnummer wird von den Trägern der Unfallversicherung regelmäßig dem Unternehmen, in dem der MA tätig ist, bekannt gegeben.

Die Formate der Mitgliedsnummern sind unterschiedlich. Sie sind vorwiegend numerisch, es können aber auch Sonderzeichen (z.B. 318/0008/4-0 oder 3E/08/0808/0) verwendet werden.

  

Gefahrtarifstelle / Strukturschlüssel

Die Gefahrtarifstellen / Strukturschlüssel werden dem Unternehmen im Veranlagungsbescheid mitgeteilt. Die zuständigen Unfallversicherungsträger werden den Arbeitgebern rechtzeitig vor der Jahresmeldung 2008 die aktuellen Gefahrtarifstellen / Strukturstellen noch einmal zusenden.

Zu melden ist die Tarifstelle des Unternehmens- oder Gewerbszweigs in dem der Mitarbeiter tätig ist. Ausschlaggebend ist die tatsächliche Tätigkeit des Mitarbeiters nicht der Ausbildungsberuf oder die im Arbeitsvertrag angegebene Tätigkeit.

Bei mehreren Tarifstellen für ein Unternehmen muss der Betrieb entscheiden, wo das Entgelt eines Mitarbeiter zu melden ist. Hinweise dazu enthalten die Gefahrtarife der Unfallversicherungsträger. So kann es z.B. auf die überwiegende Tätigkeit ankommen.

Eine Sammlung der Gefahrtarife werden von der DGUV zur Verfügung gestellt. Die Angabe der Gefahrtarifstellen (meist numerischer Wert) muss mit der Betriebsnummer des UV-Trägers korrespondieren, um fehlerhafte Eingaben bei der Meldung zu vermeiden.

Bei einer Veranlagung des Unternehmens zu mehreren Tarifstellen oder unterjährigen Veranlagungsänderungen können für einen Mitarbeiter mehrere Tarifstellen einschlägig sein. Bei einer Meldung ist nur die Angabe von zwei Tarifstellen pro Arbeitnehmer möglich. 

  

Arbeitsstunden

Gefragt sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, soweit diese ohne großen Aufwand zu ermitteln sind. Wo dies nicht möglich ist, können die tariflich geschuldeten Stunden angegeben oder der Vollarbeiterrichtwert (in der Regel etwa 1.560 Stunden/Jahr) gemeldet werden. Eine gewissenhafte Schätzung ist ebenfalls zulässig.

 

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